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ie Voraussetzung, dass unter das Eintragungshindernis alle Zeichen fallen, die „ausschließlich" au
s der Form der Ware bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, sieht der Gerichtshof dann als erfüllt an, wenn, wie im vorliegenden Fall, alle wesentlichen Merkmale der Form der technischen Funktion entsprechen, wobei das
Vorhandensein eines oder mehrerer geringfügiger willkürlicher Elemente ohne technisc
...[+++]he Funktion unerheblich ist.