48. stellt fest, dass das Parlament nicht am Entscheidungsprozess
über die Einleitung einer Konsultation oder die Aussetzung eines Abkommens beteiligt ist; ist der Ansicht, dass in dem Fall, dass das Europäische Parlament eine Empfehlung betreffend die Anwendung der Menschenrechtsklausel und der Bestimmungen des Kapitels über nachhaltige Entwi
cklung annimmt, die Kommission sorgfältig prüfen sollte, ob die Bedingungen nach diesem Kapitel erfüllt sind; stellt fest, dass in dem Fall, dass die Kommission der Ansicht ist, dass diese Bedi
...[+++]ngungen nicht erfüllt sind, dem verantwortlichen Ausschuss des Parlaments einen Bericht vorlegen sollte;