Die Unmöglichkeit, für solche Schulden einen Erlass zu erh
alten, wurde jedoch nicht ausdrücklich in Artikel 1675/13 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt, der eine Aufzählung der Schulden enthält, die nicht für einen Erla
ss in Frage kommen, weil dies den Anschein erwecken könnte, dass später eine anders lautende Ent
scheidung getroffen werden könnte, was nach Auffassung des Gesetzgebers im Widerspruch zu Artikel 110 der Verfassung stehen
...[+++] würde (Parl. Dok., Kammer, 2004-2005, DOC 51-1308/012, SS. 32 und 72-73).