Der Verfassungsgerichtshof, zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richt
ern L. Lavrysen, A. Alen, T. Merckx-Van Goey, F. Daoût und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot, erlässt nach Beratung folge
nden Entscheid: I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren In seinem Urteil vom 25. Juni 2015 in Sachen Annemieke Bossaerts und Kathelijne Bossaerts gegen die Flämische Region, dessen Ausfertigung am 31. Juli 2015 in der Kanzlei
...[+++]des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Antwerpen, Abteilung Antwerpen, folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt: « Verstößt Artikel 70 Absatz 2 des Erbschaftssteuergesetzbuches in Verbindung mit Artikel 7 des Erbschaftssteuergesetzbuches gegen die Artikel 10, 11 und 16 der Verfassung, insofern er bestimmt, dass die Erben, Gesamtvermächtnisnehmer und -beschenkten im Nachlass eines Einwohners des Königreichs zusammen, jeder im Verhältnis zu seinem Erbteil, für die Gesamtheit der Steuern und Zinsen haften, die durch die Bruchteils- oder Einzelvermächtnisnehmer und -beschenkten geschuldet werden, und zwar auch dann, wenn Erstere nicht in der Lage gewesen sind, sich zu vergewissern, dass Letztere die für das von ihnen erhaltene Vermächtnis aufgrund von Artikel 7 des Erbschaftssteuergesetzbuches geschuldeten Steuern und Zinsen zahlen werden?