Wenn die Partei, gegen die die Vo
llstreckung erwirkt werden soll, sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, in dem die Entscheidung ergangen ist, kann sie bei den Gerichten des Ursp
rungsmitgliedstaats eine Nachprüfung der Entscheidung beantragen, wenn a) ihr das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig und in ein
er Weise zugestellt worden ist, dass sie sich verteidigen konnte, oder b) sie aufgrund „höherer Gewalt
...[+++] oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden“ nicht in der Lage gewesen ist, Einspruch zu erheben, es sei denn, sie hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl sie die Möglichkeit dazu hatte.