116. pflichtet Empfehlung 4 des Rechnungshofs bei; fordert darüber hinaus die Mitgliedstaaten auf, Leitlinien für gemeinsame Kontrollindikatoren festzulegen; ist sich darüber im Klaren, dass die unterschiedlichen Merkmale von Ländern, für die ind
ividuelle Programme gelten, die Entwicklung von unionsweit gültigen Kontrollindikatoren erschweren; ist dennoch der Ansicht, dass gemeinsame Kontrollindikatoren von grundlegender Bedeutung für die nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete sind; begrüßt den Konsultationsprozess, den die Kommission und die Mitgliedstaaten in Gang gesetzt haben, um gemeinsame, von 201
...[+++]1 an geltende Kontrollindikatoren für Programme zu entwickeln; betrachtet diesen Konsultationsprozess als einen Ansatz, der als Muster für andere Bereiche gelten kann, in denen die Union finanzielle Mittel bereitstellt;