(3) Das durchschnittliche Großkundenent
gelt gemäß Absatz 1 wird ermittelt durch Teilung der gesamten Großkunden-Roamingeinnahmen durch die Zahl der gesamten, sekundengenau aggregierten Großkunden-Roamingminuten, die der jeweilige Betreiber in dem betreffenden Zeitraum innerhalb der Union für die Abwicklung von Roaminganrufen auf der Großkundenebene tatsächlich genutzt hat, wobei im Hinblick auf die Möglichkeit für den Betreiber de
s besuchten Netzes, eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde zu legen,
...[+++]eine Anpassung vorzunehmen ist.