Daher sind die Rügen des Klägers, die er auf das angebliche Fehlen der Beständigkeit des Prüfungsausschusses stützt, als unbegründet zurückzuweisen, nämlich die Rüge, dass der Prüfungsausschuss das angebliche Recht des Klägers, von einer nennenswerten Anzahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet zu werden, verletzt habe, die Rüge, dass der Prüfungsausschuss eine sehr partielle vergleichende Beurteilung aller Bewerber vorgenommen habe, und die Rüge, dass die Fluktuation in der Zusammensetzung des
Prüfungsausschusses nicht durch eine permanente Anwesenheit des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsauss
...[+++]chusses ausgeglichen worden sei.