Die z
uständigen Behörden können sich dafür entscheiden, Aufträge für alle Eisenbahnverkehrsdienste einschließlich der Stadt- und Vor
ortbahnen direkt zu vergeben, und die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auf den öffentlichen Personenverkehr auf Binnenschifffahrtswegen anwenden; die Behörden können sich dafür entscheiden, Aufträge an kleine und mittlere Unternehmen, für die der geschätzte Jahresdurchschnittswert entweder weniger als 1,7 Mio. EUR oder weniger als 500 000 Kilometer öffentliche Personenverkehrs
...[+++]leistung beträgt, direkt zu vergeben; die Behörden werden verpflichtet, über ihre Entscheidungen über eine Direktvergabe von Aufträgen zu unterrichten und diese zu begründen, womit auch ein höheres Maß an Transparenz erreicht wird; für direkt vergebene Aufträge für Schienenverkehrsdienste gilt eine Laufzeit von zehn Jahren; die zuständigen Behörden können Betreiber unter bestimmten Voraussetzungen von der Teilnahme an den von ihnen durchgeführten Ausschreibungen ausschließen, wenn mehr als die Hälfte der vom jeweiligen Bewerber unterzeichneten Aufträge nicht entsprechend der Verordnung vergeben wurde; die Verordnung tritt 3 Jahre nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft und es gilt eine Übergangszeit von 12 Jahren, womit der öffentliche Personenverkehrssektor über einen Zeitraum von insgesamt 15 Jahren verfügt, um sich an die neue Regelung anzupassen.