Artikel 49 dieses Geset
zes enthielt jedoch eine Übergangsbestimmung, die es den « Fachkräften, die am Datum [der Veröffentlichung] des [...] Gesetzes eine ausreichende Praxis der Psychotherapie und eine diesbezügliche ausreichende Ausbildung nachweisen können » erlaubte, weiterhin di
e Psychotherapie zu praktizieren bis zum Inkrafttreten eines königlichen Erlasses, in dem das V
erfahren festgelegt werden sollte, wonach dieselben Pers
...[+++]onen « ihre Ausbildung und vorherige Erfahrung im Hinblick auf die Führung des Titels eines Psychotherapeuten geltend machen » könnten.