In der Erwägung, dass dieser Erlass der Regierung vom 18. Juli 1996 vom Staatsrat durch einen Aussetzungserlass
Nr. 67. 126 vom 27. Juni 1997 und durch einen Aufhebungserlass Nr. 77. 1
63 vom 24. November 1998 aus dem Grund ausgesetzt und ansch
liessend aufgehoben wurde, dass das wirtschaftliche Interesse, auf dem die Gemeinnützigkeit der Revision des Sektorenplans beruhte, in der Verwaltungsakte nicht untermauert wurde, dass die Alt
...[+++]ernativen in der Antragsakte nicht untersucht wurden, dass die Regierung die Regularisierung der bestehenden Lage nicht durch ernsthafte und schwerwiegende Gründe gerechtfertigt hat und dass die Neugestaltung ädurch Zufall" erfolgte;