Es wurde hier mehrfach das Thema Mitbestimmung angesprochen. Ich möchte das jetzt nicht vertiefen, ich will aber in diese
m Zusammenhang doch darauf hinweisen, dass das Gesellschaftsrecht unserer M
itgliedstaaten auch eine Funktion im Sinne der Wahrnehmung der Interessen der öffentlichen Ordnung, wie z. B. Schutz der Gläubiger, Sicherheit der Rechtsordnung, Verbraucherschutz und anderes mehr, hat, die in den Mitgliedstaaten im Sinne
einer vorsorgenden Rechtspflege, z. B. durch Register- und Form
...[+++]vorschriften, gewahrt wird.