Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1. Arbeiten: die vom König bestimmten Tätigkeiten, 2. Auftraggebern: diejenigen, die den Auftrag erteilen, zu einem Preis Arbeiten auszuführen oder ausführen zu lassen, 3. Unternehmern: - diejenigen, die sich verpflichten, zu einem Preis für einen Auftraggeber Arbeiten auszuführen oder ausführen zu lassen, - Subunternehmer im Verhältnis zu nach ihnen folgenden Subunternehmern, 4. Subunternehmern: diejenigen, die sich verpflichten, entweder unmittelbar oder
mittelbar in gleich welchem Stadium zu einem Preis die einem Unternehmer aufgetragene Arbeit oder einen Teil dieser Arbe
...[+++]it auszuführen oder ausführen zu lassen oder Arbeitnehmer zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen, 5. Personen, die nicht als Unternehmer registriert sind: Unternehmer oder Subunternehmer, die keine Registrierung als Unternehmer beantragt oder erhalten haben oder deren Registrierung als Unternehmer gestrichen wurde.