8. Was die Struktur des Vorschlags für einen Beschluss betrifft, so ist es offensichtlich nicht im Sinne des Vertrages, dem Parlament einen Text mit leerem Anhang zur Konsultation zu unterbreiten (nach der Rechtsprechung des EuGH muss das Parlament, um seine Stellungnahme abgeben zu können, über alle erforderlichen Eleme
nte verfügen). Wenn also Klagen betreffend erhebliche Formverletzungen vermieden werden sollen (wie sie bereits im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ähnlicher Listen geführt wurden), wäre die vernünftigste Lösung wohl die, den Anhang von der Verordnung zu trennen, ihm die Form einer Durchführungsmaßnahme der Kommissio
...[+++]n zu geben und ihn zum Gegenstand einer vorherigen Unterrichtung (gegebenenfalls vertraulich) der zuständigen parlamentarischen Ausschüsse zu machen.