8° von der Verwaltung der medizinischen Expertise, vom internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder vom externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, dem der
vorige Arbeitgeber angeschlossen war, zur Ausübung ihrer gewöhnlichen Tätigkeiten endgültig für unfähig erklärt worden sein, zur Ausübung bestimmter Ämter, die von der Verwaltung der medizinischen Expertise, vom internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, oder vom externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, dem die öffentliche Verwaltung angeschlossen ist, festgelegt werden, jedoch für fähig erk
...[+++]lärt worden sein;