Da es nicht erwünscht ist, dass Berechtigte, die eine Kla
ge in Anwendung der vorherigen Gesetzgebung eingere
icht hatten, zu Kosten verurteilt würden, die sie nicht erwartet hatten, wobei gleichzeitig vermieden werden muss, in anhängige Verfahren einzugreifen, und dem Richter alle Freiheit bezüglich der Auslegung, die er der früheren Fassung von Artikel 1017 Absatz 2 zu verleihen wünscht, gelassen werden muss, wird vorgeschlagen, in Abweichung von der allgemeinen Regel von Artikel 3 des Gerichtsgesetzbuches eine spezifische Bestimmung
...[+++]einzufügen, um das Inkrafttreten der neuen Bestimmung zu regeln; diese wird erst auf die Verfahren anwendbar sein, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet werden » (Parl. Dok., Kammer, 2005-2006, DOC 51-2594/001, SS. 62-63).