Der Gesetzgeber wollte also eine Maßnahme ergreifen, durch die die Vergütungsregelung für Opfer eines Verkehrsunfalls, der durch ein
Fahrzeug verursacht wurde, für das der Staat oder eine öffentliche Einrichtung gemäß Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Juli 1956 von der Versicherungsbefreiung Gebrauch gemacht hat, der Vergütungsregelung angeglichen würde, die für Opfer eines Verkehrsunfalls, der durch gleich welches andere Fahrzeug verursacht wurde, anwendbar ist, ungeachtet dessen, ob diese Regelung die Beteiligung eines anerkannten Versicherers oder des GG
...[+++]F vorsieht.