45. betont, dass Gesetze nur dann wirksam sind, wenn die Bürger ihre Rechte kennen und leichten Zugang zu den Gerichten haben; ist deshalb der Auffassung, dass der neue Richtlinienvorschlag zur Bekämpfung von Diskriminierung gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags ebenfalls Rechtsmittel und Durchsetzungsmaßnahmen vorsehen muss, und empfiehlt die Gründung einer oder mehrer
er unabhängiger und effektiver Stellen zur Förderung der Gleichstellung und zur Bekämpfung der verschiedenen Formen von Diskriminierung in den Mitgliedstaaten, deren Zuständigkeitsbereich alle Diskriminierungsgründe gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags und alle unter die Ric
htlinie 76 ...[+++]/207/EWG fallenden Aspekte umfasst; ist der Ansicht, dass diese Stellen unter anderem auch befugt sein müssten, Diskriminierungsopfern zwecks Weiterverfolgung ihrer Beschwerden über Diskriminierungen unabhängigen Beistand zu leisten, unabhängige Studien über die Anwendung von Antidiskriminierungsvorschriften durchzuführen und Empfehlungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit derartigen Diskriminierungen abzugeben;