U
m einen EU-weit gültigen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung anzufechten, sollte der Schuldner eine Nachprüfung durch das Gericht, das den Besc
hluss erlassen hat, erwirken müssen; um jedoch den Schutz von natürlichen Personen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie in mehr als einem Mitgliedstaat leben und Konten unterhalten, zu gewährleisten, sollte der Schuldner die Ausführung eines Beschlusses vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dem er Konten unterhält, in Bezug die Ausführung des Beschlusses in dem jeweiligen Mitgliedstaat anfechten
...[+++] können.