3. weist darauf hin, dass sich alle Parteien in Libyen jederzeit zum Schutz der Zivilbevölkerung verpflichten müssen und dass all diejenigen, die sich in Haft befinden, im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Vö
lkerrecht behandelt werden sollten; erinnert daran, dass Anschläge, die vorsätzlich gegen Personal gerichtet sind, das an humanitärer Hilfe oder einer Friedensmission gemäß der Charta der Vereinten Nationen beteiligt ist, durch die die Zivilbevölkerung und zivile Objekte nach dem Völkerrecht für bewaffnete Konflikte geschützt werden sollen, nach dem Römischen Statut des Internationalen Strafge
...[+++]richtshofs (IStGH) Kriegsverbrechen sind;