8. ist der Auffassung, dass es nicht ausreichend ist, Bergbautätigkeiten durch die IPPC-Richtlinie gesetzlich zu regeln, da die Grundsätze der Richtlinie zur Festlegung der besten verfügbaren Technik voraussichtlich unterschiedlich ausgelegt werden und da weder die Kerntätigkeiten der Gewinnung noch eingestellte Abbautätigkeiten und Abfallbeseitigungen von der Richtlinie abgedeckt werden; begrüßt die Ausarbeitung von Referenzdokumenten über die beste verfügbare Technik, um die Grundsätze der Richtlinie klarzustellen; ist ferner der Auffassung, dass die Richtlinie über Abfalldeponien keinen geeigneten Rahmen für die gesetzliche Regelung von Bergbauabfällen darstellt, und fordert die Kommission daher eindringlich auf, einen Vorschlag für ei
...[+++]ne eigene Richtlinie über Abfälle aus dem Bergbau vorzulegen;