3.9° Jegliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die die in Artikel 5 der Verordnung 889/2008 festgelegten Bedingungen missachtet, gilt als untersagt, ab einem Rückstandsgehalt, der anderthalb mal höher ist als der in Artikel 3, § 2, Punkt f) der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pes
tizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates festgelegte Rückstandshöchs
...[+++]tgehalt, es sei denn, das Unternehmen erbringt zur Zufriedenheit des Kontrollorgans den Beweis, dass die nachgewiesenen Rückstände auf eine Kontaminierung zurückzuführen sind, die durch einen Faktor entstanden ist, der in keinem Zusammenhang mit den Anforderungen an das biologische Produktionsverfahren steht.