In der Begründung zu der angefochtenen Ordonnanz sind die Gr
ünde angegeben, aus denen der Brüsseler Ordonnanzgeber der Auffassung war, diese Regel ändern zu müssen: « Im vorliegenden Entwurf wird außerdem weder die Anwesenheit der Person, gegen die die Ergebnisse der Messungen und Analy
sen geltend gemacht werden können, noch die Anwesenheit eines Zeugen bei der Durchführung der Messungen der Verschmutzung vorgeschrieben, zum einen wegen der materiellen Unmöglichkeit, diese Vorschrift einzuhalten, zum anderen wegen der Ineffizienz der
...[+++]Messungen, wenn diese Bedingung eingehalten würde.