Es soll vermieden werden, daß sich in Rechtsstreitigkeiten über denselben Tatbestand zwischen denselben Parteien voneinander abweichende Gerichtsurteile aus einer Gemeinschaftsmarke und aus parallelen nationalen Marken ergeben. Zu diesem Zweck soll, sofern Klagen in demselben Mitgliedstaat erhoben werden, sich nach nationalem Verfahrensrech
t - das durch diese Verordnung nicht berührt wird - bestimmen, wie dies erreicht wird; hingegen erscheinen, sofern Klagen in verschiedenen Mitgliedstaaten erhoben werden, Bestimmungen angebracht, d
...[+++]ie sich an den Vorschriften des obengenannten Brüsseler Vollstreckungsübereinkommens über Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehenden Verfahren orientieren.