« Der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung oder
der Dienstleistung sieht keine Vorschriften vor, in denen eine vorherige Genehmigung oder eine systematische Ubermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der technischen Grundlagen, die insbesondere zur Berechnung der Tarife und der versicherungstechnischen Rückstel
lungen herangezogen werden, sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Versicherungsunternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wir
...[+++]d.