(9) Um die Schadstoffemissionen in die Luft zu begrenzen, effektiv dazu beizutragen, dass die von der Union angestrebte Verbesserung der Luftqualität auf ein Niveau, auf dem keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Risiken zu befürchten sind, erreic
ht wird, und um die Mengen und den Eintrag von versauernden und eutrophierenden Schadstoffen auf Werte unterhalb der kritischen Belastungsmengen und Konzent
rationen zu senken, werden in dieser Richtlinie für die Mitgliedstaaten verbindliche Emissionsreduktionsverpflichtung
...[+++]en für 2020, 2025 und 2030 festgelegt.