Eine einfache Anwendung des Grundsatzes, dass ein
Spezialgesetz einem allgemeinen Gesetz in der Anwendung vorgeht (lex specialis derogat legi generali), führt zu dem Schluss, dass bei der Annah
me eines derartigen Beschlusses die spezifischeren Bestimmungen des Protokol
ls Nr. 34 Anwendung finden müssen und nicht der allgemeinere Artikel 203 AEUV, der nur die Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an
die Union ...[+++]insgesamt betrifft.