3. stellt fest, dass
der Begriff „Gewalt gegen Frauen“ verwendet wird, um Gewalttaten zu beschreibe
n, die gegen Frauen gerichtet sind, wobei das Geschlecht des Opfers ein vorrangiges Motiv ist; weist darauf hin, dass Gewalttaten gegen Frauen Gewalt durch nahestehende Personen, Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, Gewalt im Zusammenhang mit der Mitgift, Genitalverstümmelung von Frauen, Säureanschläge, Zwangsverheiratung, sexuellen Missbrauch, Zwangsprostitution und Pornographie, Frauenhandel und Nötigung zum Selbstmo
rd umfasse ...[+++]n können, aber nicht darauf beschränkt sind; hält Gewalt gegen Frauen für eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte, die niemals aus religiösen, kulturellen oder traditionellen Gründen gerechtfertigt werden darf;