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iejenigen institutionellen Einheiten, die sowohl marktordnend tätig als auch gleichzeitig mit der Subventionsweiterleitung betraut sind, müssen w
ie folgt eingeteilt werden: können diese institutionellen Einheiten nicht in Unternehmensteile aufgegliedert werden, die marktordnend tätig sind, und in diejenigen, die Subventionen weiterleiten, dann gilt, daß die gesamte Einheit dem Sektor Staat zuzurechnen ist, so
fern die Kosten der Marktregulierung weniger als 80 % de ...[+++]r gesamten Kosten dieser Einheit darstellen.