ii) das Pferd war mindestens für die Dauer von zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis zwei Stunden nach Sonnenaufgang des nächsten Tages in vektorgeschützten Stallungen untergebracht; seinem Bewegungsbedürfnis wurde unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes Rechnung getragen, nachdem das Tier vor Verlassen des Stalls mit wirksamen Insekten-R
epellents geschützt worden war; ferner war es streng von Equiden getrennt gehalten, die nicht bereitstanden für die Ausfuhr unter mindestens gleich stren
gen Bedingungen wie ...[+++]denen für die vorübergehende Zulassung oder die Einfuhr in die Gemeinschaft (3).