Die nationalen Maßnahmen lassen detaillierte Bestimmungen in dieser Hin
sicht vermissen und verweisen lediglich auf eine Person, die in einem Drittland „anwesend war“ (SI), das Drittland „durchquert ha
t und an der Grenze oder innerhalb des Hoheitsgebiets die Gelegenheit hatte, sich mit den Behörden in Verbindung zu setzen“ (RO und UK), im Drittland „verblieben ist oder dieses durchquert hat, und eine Verbindung besteht, die es der Person grundsätzlich ermöglicht, sich an dieses Land zu wenden“ (PT), sich im Drittland „aufgehalten hat“
...[+++](CZ) oder in einem Drittland „wohnhaft war“ (BG, EL[48] und MT[49]).