2. Wenn eine solche Erklä
rung nicht abgelegt wird, werden bei Ablauf dieser Frist auf die Ehegatten, die keine güterrechtliche Vereinbarung getroffen oder die gesetzliche Gütergeme
inschaft angenommen haben, die Bestimmungen der Artikel 1398 bis 1450 über den gesetzlichen Güterstand anwendbar, unbeschadet der bei Schließung des Ehevertrags getroffenen Vereinbarungen bezüglich der beiden Ehegatten oder einem von ihnen zukommenden Vor
...[+++]teile.