Abweichend von Absatz 1, wenn die Bedingung des Bezuschussungserlasses die Erhaltung von offenen Lebensräumen betrifft, der Bewirtschafter einen Zuschuss für diese Arbeiten beantragt und die Beihilfebedingungen erfüllt, den Zuschuss aber aufgrund unzureichender Haushaltsmittel nicht erhalten kann, weil die zugewiesenen Geldmittel
rückgängig gemacht worden wären oder dem Bewirtschafter nicht mehr zur Verfügung stünden,
ist dieser für das betreffende Haushaltsjahr nicht mehr verpflichtet, die Auflage betreffend die Erhaltung des offenen
...[+++] Lebensraums zu beachten.