4. stellt jedoch fest, dass diese Ziele zwar angemessen, aber nach wie vor unbestimmt und unbegrenzt auslegbar sind; stellt ferner fest, dass die Mehrheit der im Arbeitsprogramm f
ür 2003 enthaltenen Initiativen (im Anhang „sonstige Rechtsakte und Maßnahmen ohne Rechtsetzungscharakter “) in keinem eindeutigen Zusammenhang mit den von der Europäischen Komm
ission ausgewählten politischen Prioritäten stehen; ist der Auffassung, dass künft
ig neue Initiativen ...[+++]einer strengeren Auswahl auf der Grundlage einer klaren strategischen Rechtfertigung anhand der festgestellten politischen Prioritäten unterzogen werden müssen;