Zweck der fraglichen Bestimmung ist es, « den Grunds
atz non bis in idem konsequent » auf die « Minderwerte, die die Muttergesellschaft in den Beteiligungen an Tochtergesellschaften erleidet, anzuwenden », wobei der Gesetzgeber festgestellt hatte, da
ss « ein Minderwert eine Verschlechterung des Ergebnisses der Tochtergesellschaft widerspiegelt und somit im Allgemeinen Verluste, die auf Seiten der Tochtergesells
chaft zurückerlangt werden können, wenn sich i ...[+++]hre Situation verbessert ».