Der Europäische Gerichtshof räumt zwar ein, dass in außergewöhnlichen Umständen die
von Einsatzkräften einer staatlichen Feuerwehr ausgeübten Tätigkeiten möglicherweise nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG fallen: « Dazu ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Randnr. 61 des Beschlusses Personalrat der Feuerwehr Hamburg ergibt, die
von Einsatzkräften einer staatlichen Feuerwehr ausgeübten Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 fallen, so dass Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie einer Überschr
...[+++]eitung der Obergrenze von 48 Stunden für die wöchentliche Höchstarbeitszeit, einschließlich Bereitschaftsdienst, grundsätzlich entgegensteht - außer in außergewöhnlichen Umständen von einer solchen Schwere und eines solchen Ausmaßes, dass dem Ziel, das ordnungsgemäße Funktionieren der zum Schutz der öffentlichen Interessen unerlässlichen Dienste zu gewährleisten, zeitweilig Vorrang vor dem Ziel gebührt, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der in den Einsatz- und Rettungsteams tätigen Arbeitnehmer zu gewährleisten; solche Umstände liegen im Ausgangsverfahren nicht vor » (ebenda, Randnr. 44) B.18.2.