47. ist sich im klaren, daß die WTO nic
ht den Abschluß von multilateralen Umweltschutzabkommen (MEA) ersetzen kann, und ist andererseits der Auffassung, daß die WTO-Verfahren an den internationalen Umweltübereinkommen ausgerichtet sein und es ermöglichen sollten, daß bezüglich des Verfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten
Konsequenzen daraus gezogen werden; fordert die EU-Verhandlungsführer daher auf, dafür Sorge zu tragen, daß Länder, die multilateralen Umweltübereinkommen beigetreten sind, diesen Abkommen durch Gesetzgebung oder
...[+++]sonstige Maßnahmen auf ihren Territorium Wirkung verschaffen können;