(31) Die Kommission sollte keine Durchführungsrechtsakte in Bezug auf
die Verfahren, nach denen die Kontaktstellen des Zulassungsmitgliedstaats über Fahrzeuge mit erheblichen oder gefährlichen
Mängeln informiert werden, sowie keine Durchführungsrechtsakte, in denen festgelegt wird, in welchem Format die Daten, die die Mitgliedstaaten bei kontrollierten Fahrzeugen erhoben haben, an die Kommission zu übermitteln sind, erlas
sen, wenn der durch diese Richtlini ...[+++]e eingesetzte Ausschuss keine Stellungnahme zu dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Durchführungsrechtsakts abgibt.