Gemäß Artikel 122 (9) des Programmgesetzes sind die bei der Veräußerung von Schiffen erzielten Gewinne von
der Steuer befreit, sofern das/die veräußerte(n) Schiff(e) zum Zeitpunkt d
er Veräußerung seit mehr als 5 Jahren zum Anlagevermögen des Unternehmens gehörte(n), und wenn ein mindestens dem Veräußerungswert entsprechender Betrag innerhalb von 5 Jahren für den Erwerb von Schiffen, Miteigentumsanteilen an Schiffen, Anteilen an Schiffen oder Beteiligungen an Seeschifffahrtsunternehmen, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben und auss
...[+++]chließlich beihilfefähigen Tätigkeiten nachgehen, wieder angelegt wird (10).