18. ist der Ansicht, dass die Unterlassung von Mitgliedstaaten, ihren Verpflichtu
ngen aus dieser und anderen Richtlinien nachzukommen, den Grundsatz aushöhlt, dass neue Mitgliedstaaten vor dem Beitritt die Umweltschutzvorschriften harmonisieren müssen, was die Frage aufwirft, weshalb diese Staat
en Regeln einhalten sollten, über die die meisten der heutigen Mitgliedstaaten sich einfach hinwegsetzen; weist darauf hin, dass eine voll
...[+++]ständige Durchführung in den fünfzehn heutigen Mitgliedstaaten es der Union ermöglichen würde, Verbesserungen im Umweltbereich zu verlangen, ohne der Heuchelei bezichtigt zu werden;