27. verlangt, dass die EIB effekt
ive Maßnahmen gegen Korruption und Geldwäsche ergreift und im Rahmen einer umfassenden Anti-Korruptionspolitik die Selbstverpflichtung eingeht, nur Verträge zu unterstützen, die aus einem offenen und transparenten Verhandlungsprozess resultieren
sowie EIB-Kunden in Entwicklungsländern verpflichten, nachzuweisen, dass sie über adäquate Systeme der Innenrevision zur Aufdeckung von Bestechung und Korruption verfügen; verl
...[+++]angt ferner, dass die EIB alle Korruptionsvorwürfe untersucht und an die zuständigen Justizbehörden weiterleitet und adäquate Sanktionen gegenüber den Beschuldigten einleitet;