Bei der Probenuntersuchung hat das Labor: 1. die Untersuchungen in den gesetzten Fristen durchzuführen, 2. der NADO-DG den Nachweis aller Stoffe oder Methoden mitzuteilen, welche die Ergebnisse oder Leistungen eines Sportlers künstlich verbessern kön
nten, auch wenn sie nicht in der Verbotsliste enthalten sind, 3. Dritten mit Ausnahme der betreffenden internationalen Sportorganisation, der NADO-DG und der WADA das Ergebnis der Untersuchungen
nicht zu offenbaren, 4. jeglichen Interessenkonflikt zu vermeiden, 5. zuzulassen, dass die NADO-DG das Labor regelmäßig auf Einhaltung der Anforderungen der Z
...[+++]ulassung kontrolliert, 6. alle Berichte und schriftlichen Dokumente im Zusammenhang mit der Untersuchung in deutscher Sprache zu verfassen und die Verbindungen mit der NADO-DG, dem Sportler und allen weiteren durch die Durchführung dieses Erlasses Interessierten in deutscher Sprache herzustellen.