Wir sehen aus den Reaktionen, die es auf diese Gesetzgebung gibt, dass in ei
nigen Regionen, die sich als gentechfreie Regionen erklären
wollen, weil sie Sorge haben, dass es in einem kleinstrukturierten Gebiet zu Kontaminationen kommt – hier geht es um Artikel 26 der Freisetzungsrichtlinie, der auf Bestreben des Parlaments eingeführt wurde – gesagt wird, sie müssen das Recht haben, zu einer Abgrenzung zu kommen, zumal sie eine Festlegung im Futter- und Lebensmittelbereich haben, wo ab 0,9% Kontamination Kennzeichnung als gentechnisch verändertes Nahrungsmittel vorgeschrieben
...[+++]ist.