A. in der Erwägung, dass die Rechte, die integraler Bestandteil der Unionsbürgerschaft sind, in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind; in der Erwägung, dass die Durchsetzbarkeit der Grundrechte mit dem Vertrag von Lissabon gestärkt wurde, was die Umsetzung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene betrifft; in der Erwägung, dass mit dem Inkrafttreten der Charta gemeinsam mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon bei den EU-Bürgern große Erwartungen dahingehend geweckt wurden, ein neues Zeitalter gestärkter Rechte habe in Europa begonnen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten sowie die Organe, Einrichtungen u
nd Agenturen der EU ...[+++]diese Rechte nach Artikel 51 der Charta achten, die Grundsätze wahren und deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Befugnissen fördern müssen; in der Erwägung, dass dieser Artikel von der Kommission als eine Einschränkung ihrer Aufgabe als Hüterin der Verträge betrachtet wird; in der Erwägung, dass der Beitritt der EU zur EMRK ihre Verpflichtung, die Grundrechte zu schützen, stärken wird;