1.
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Informationen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 96/71/EG, die von Dienstleistungserbringern angewa
ndt und eingehalten werden müssen, allgemein kostenlos, in klarer, transparenter, umfassender und leicht zugänglicher Art und Weise aus der Entfernung und auf elektronischem
Wege zur Verfügung gestellt werden, und zwar in ...[+++]Formaten und nach Webstandards, die den Zugang für Personen mit Beeinträchtigungen sicherstellen, und um zu gewährleisten, dass die in Artikel 4 der Richtlinie 96/71/EG genannten Verbindungsstellen in der Lage sind, ihre Aufgaben wirksam zu erfüllen.