Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen
nicht so angewandt werden, dass sie zu einer w
illkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien
führen, ist dieser Titel nicht so auszulegen, als hindere er eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu treffen und durch
...[+++]zusetzen,