F. in der Erwägung, dass die seltene und nur in Ausnahmefällen erfolgende Nutzung privater Schadenersatzklagen vor den Gerichten der Mitglied
staaten, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vorgesehen, darauf hinweist, dass Maßnahmen notwendig sind, um die Erhebung von Schadenersatzklagen zu erleichtern; in der Erwägung, dass derartige Maßnahmen die Einhaltung des EG-Wettbewerbsrechts verbessern sollten, und zwar unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verfahrens- und Beweisvorschriften in den Mitgliedstaaten; in der
Erwägung, dass dies nicht zu einer ...[+++]Situation führen sollte, in der Unternehmen, die ein rechtmäßiges wirtschaftliches Verhalten an den Tag legen, einem ungebührlichen Risiko ausgesetzt werden, unbegründete Schadenersatzforderungen zu erfüllen oder ihr wirtschaftliches Verhalten zu ändern, um kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden,