21. weist darauf hin, dass es unbedingt erforderlich ist, dass die Union über rasche Mechanismen verfügt, um zwischen den Asylbewerbern unterscheiden zu können, und zwar einerseits zwischen denen, die tatsächlich des internationalen Schutzes bedürfen, und andererseits den Wirtschafts
migranten, und dass diese Verfahren voll und ganz mit internationalen Verpflichtungen vereinbar sein müssen; hebt hervor, dass Personen, die des internationalen Schutzes bedürfen, Zugang zum Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten haben ...[+++] müssen, und dass dieser mit den Maßnahmen zur Kontrolle der Außengrenzen vereinbar sein sollte;