In der Erwägung, dass die Verbindung dieser beiden Mechanismen eine rein administrative Vereinfachung ermöglicht ohne Auswirkungen auf die durch Artikel 23 der Verfassung garantierten Rechte; in der Erwägung, dass diese Anpassung
der Verfahren keine bedeutende Verringerung des Umweltschutzes ergibt, da die eigentlichen Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Lagerung von gefährlichen Stoffen weiterhin der Erteilung einer Umweltgenehmigung unterliegen; dass das Ziel, auf einen einfachen Mechanismus für die Ubermittlung an die zuständige Dienststelle von Informationen zur SEVESO-Problematik zurückgreifen zu können, auf diese Weise besser err
...[+++]eicht wird: unter allen Umständen verfügen die Behörden ggf. innerhalb einer kürzeren Frist über alle zur Untersuchung der SEVESO-Akte und, falls nötig, zur Verbesserung der Betriebsbedingungen der betreffenden Anlagen notwendigen Informationen; in der Erwägung, dass Artikel 31 des Zusammenarbeitsabkommens hinsichtlich der Strafverfolgungen und administrativen Strafen anwendbar bleibt, falls das durch den Erlassentwurf zur Festlegung der sektorenbezogenen Massnahmen, die auf die Betriebe anwendbar sind, die Gefahren in Verbindung mit schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen aufweisen, eingeführte Informationssystem nicht beachtet wird;