SONSTIGE BESCHLÜSSE (Ohne Aussprache angenommen; soweit es sich um rechtsetzende Beschlüsse handelt, sind die Gegenstimmen und Enthaltungen angegeben. Beschlüsse, zu denen Erklärungen vorliegen, die auf Beschluß des Rates für die Öffentlichkeit freigegeben wurden, sind durch * g
ekennzeichnet; die betreffenden Erklärungen sind beim Pressedienst erhältlich.) Aussetzung der Handelsbeschränkungen gegenüber den bosnischen Serben Im Anschluß an die Feststellung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 26. Februar 1996, daß die in der Resolution 1022 (1995) vorgesehenen Bedingungen für die Ausdehnung der Aussetzung der gegenüber der B
...[+++]undes- republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) verhängten Handelsbe- schränkungen auf die bosnischen Serben erfüllt worden sind, hat der Rat - bei Stimmenthaltung der britischen Delegation [2] - folgende Verordnung angenommen: - Verordnung zur Aussetzung der Verordnung (EWG) Nr. 990/93 und der Verordnung (EG) Nr. 2471/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2472/94 und der Verordnung (EG) Nr. 2815/95 betreffend die Aus- setzung der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zur Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), zu den Schutzzonen der Vereinten Nationen in der Republik Kroatien und zu den von den bosnisch-serbischen Einheiten kontrollierten Gebieten der Republik Bosnien-Herzegowina; ferner haben daraufhin die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten folgende Entscheidung angenommen: - Entscheidung über die Aussetzung des Beschlusses 93/235/EGKS und die Aufhebung des Beschlusses 95/510/EGKS betreffend die Aussetzung der wirtschaftlichen Beziehungen zur Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), zu den Schutzzonen der Vereinten Nationen in der Republik Kroatien und zu den von den bosnisch-serbischen Einheiten kontrollierten Gebieten der Republik Bosnien-Herzegowina.